Gemeinschaftspraxis
Der zehnprozentige Zuschlag auf das Regelleistungsvolumen (RLV) für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen ist rechtmäßig. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Marburg in einem Urteil vom 14. April 2010 (Az: S 11 Ka 512/09, abrufbar unter „Downloads/Urteile“).
Leserforum
Frage: „Für Teilradiologen, zum Beispiel Urologen, rechnet sich eine Röntgenanlage nur ab einer relativ hohen Zahl von Röntgenuntersuchungen (zum Beispiel AUG). Das Gleiche gilt für Gastroenterologen für Röntgenuntersuchungen des Magen-Darm-Trakts und für andere Fachgruppen für deren fachgebietsbezogene Röntgenuntersuchungen. Mehrfach schon wurden wir von Kollegen dieser Fachgruppen gefragt, ob sie in unserer Praxis Röntgenleistungen durchführen lassen können. Die Röntgenuntersuchung wollen sie aber selbst befunden und abrechnen. Ist das möglich und was ist dabei zu beachten?“
Honorarreform
In Gemeinschaftspraxen niedergelassene Radiologen befürchten, dass sie nach der Honorarreform vom 1. Juli 2010 künftig Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Nach überschlägiger Rechnung unter Berücksichtigung der im Vorjahresvergleichsquartal vergüteten Leistungen ist für viele absehbar, dass das für das Regelleistungsvolumen (RLV) und die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) insgesamt gewährte Honorarvolumen für Gemeinschaftspraxen deutlich zurückgehen wird. Da liegt der Gedanke nicht fern, aus wirtschaftlichen Gründen die Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umzuwandeln.
Schein-Gemeinschaftspraxis
Welche Anforderungen sind an eine „echte“ Gemeinschaftspraxis zu stellen und unter welchen Voraussetzungen ist trotz formell eingeräumter Gesellschafterstellung eines Arztes eine verdeckte Anstellung anzunehmen? Zu dieser Frage hat das Bundessozialgericht (BSG) am 23. Juni 2010 eine Grundsatzentscheidung getroffen (Az: B 6 KA 7/09 R). Demnach ist ein Rückforderungsbescheid, der eine sachlich-rechnerische Berichtigung und eine darauf beruhende Honorarrückforderung zum Gegenstand hat, rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Abrechnung durch eine Gemeinschaftspraxis erfolgt, in der einer der dort tätigen Ärzte nach den tatsächlichen Gegebenheiten nur zum Schein als Gesellschafter eingebunden ist. Mit diesem Urteil bestätigte das BSG die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG NSB) vom 17. Dezember 2008 (Az: L 3 KA 316/04, siehe Ausgabe 10/2009).
Bundesgerichtshof
Die Partnerschaftsgesellschaft steht Ärzten seit dem 1. Juli 1995 als Rechtsform für eine Berufsausübungsgemeinschaft zur Verfügung. Im ärztlichen Bereich wird diese Rechtsform zunehmend akzeptiert und besonders bei überörtlichen Kooperationen genutzt. Der wichtigste Grund für die Wahl dieser Rechtsform ist, dass – im Gegensatz zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – die Haftung für Behandlungsfehler auf die Partner, die mit der Sache befasst waren, beschränkt wird (§ 8 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz [PartGG]). Dieses Haftungsprivileg hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun allerdings mit Urteil vom 19. November 2009 (Az: IX ZR 12/09) zum Nachteil neu eintretender Partner ausgelegt: Demnach kann ein Partner auch dann haften, wenn er erst nach Schadenseintritt Partner geworden ist und keinen eigenen Beitrag zum Schaden geleistet hat. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Haftungsvoraussetzungen erheblich verschärft und damit das Haftungsprivileg deutlich entwertet.
Honorar
Gemeinschaftspraxen dürfen beim Honorar bevorzugt werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Urteilen vom 17. März 2010 (Az u.a.: B 6 KA 41/08 R). Einige Ärzte waren gegen die Begünstigung von Gemeinschaftspraxen im EBM 2000plus, bei der Bildung von Regelleistungsvolumina sowie in den Honorarverteilungsverträgen vorgegangen. Sie sehen darin unter anderem einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Grundgesetz. Mit ihren Klagen scheiterten die Ärzte allerdings.
Kooperationen
Jobsharing-Praxen müssen sich in gesperrten Planungsbereichen gegenüber dem Zulassungsausschuss verpflichten, den bisherigen Leistungsumfang der Praxis nicht wesentlich zu überschreiten. Gesetzlich ist dies in § 101 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB V niedergelegt. Zugleich ermächtigt diese Norm den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), diese Regelungen zu konkretisieren. Diesem Auftrag ist der G-BA nachgekommen und hat in Nr. 23c der Bedarfsplanungs-Richtlinien Ärzte das zulässige Überschreitungsvolumen auf drei Prozent – jeweils bezogen auf den Fachgruppendurchschnitt des Vorjahresquartals – festgelegt.
Radiologische Schein-Gemeinschaftspraxis
Welche Anforderungen sind an eine „echte“ Gemeinschaftspraxis zu stellen und unter welchen Voraussetzungen ist trotz formell eingeräumter Gesellschafterstellung eines Arztes tatsächlich eine verdeckte Anstellung anzunehmen? Zu dieser Frage hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG NSB) am 17. Dezember 2008 ein Grundsatzurteil gefällt (Az: L 3 KA 316/04). Demnach ist ein Rückforderungsbescheid, der eine sachlich-rechnerische Berichtigung und eine darauf beruhende Honorarrückforderung zum Gegenstand hat, rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Abrechnung durch eine Gemeinschaftspraxis erfolgt, in der einer der dort tätigen Ärzte nach den tatsächlichen Gegebenheiten nur zum Schein als Gesellschafter eingebunden ist.
Wettbewerbsrecht
Eine Gemeinschaftspraxis aus zwei Ärzten darf sich als „Arztzentrum“ bezeichnen. Dies hat das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Beschluss vom 3.9.2008, Az: 6t E 429/08.T). Damit ist die Ärztekammer gescheitert, ein Berufsgerichtsverfahren gegen zwei Hausärzte einer Gemeinschaftspraxis einzuleiten, die ihre Praxis als „Hausarztzentrum“ bezeichnet haben.

