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Kooperation
Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz) hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2013 den § 2 KHEntgG dahingehend geändert, das Krankenhausleistungen auch durch nicht festangestellte Ärzte – sogenannte Honorarärzte – erbracht und durch den Krankenhausträger gegenüber den Kostenträgern abgerechnet werden können. Welche Bedeutung hat dies für niedergelassene Radiologen? Ergeben sich Vorteile?  


Kooperationen
Mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 9. Februar 2012 (Az: 1 U 67/11) hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg klargestellt, dass ohne Vertrag eine Gemeinschaftspraxis von allen Gesellschaftern jederzeit aufgekündigt werden kann, selbst wenn diese schon faktisch in Vollzug gesetzt worden ist. Die aus einer solchen Situation erwachsenden Konsequenzen können fatal sein, weshalb hier besondere Vorsicht geboten ist.  


Berufsrecht
Unter Abänderung eines landgerichtlichen Urteils hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem mit Spannung erwarteten zweitinstanzlichen Urteil klargestellt, dass der Zusammenschluss von Allgemeinmedizinern und Radiologen in einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG) unter bestimmten Voraussetzungen verboten und dieses Verbot verfassungsmäßig nicht zu beanstanden ist (Urteil vom 27.6.2012, Az: 6 U 15/11).  


Gemeinschaftspraxis
Eine Kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt, ein ursprünglich an eine Gemeinschaftspraxis gezahltes Honorar allein von einem der Gemeinschaftspraxis-Partner vollständig zurückzufordern, auch wenn die Praxis zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr besteht und der andere Partner insolvent ist. Dies hat das Sozialgericht (SG) Marburg mit Urteil vom 7. Dezember 2011 entschieden (Az: S 12 KA 645/10).  


Kooperationen
Seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) am 1. Januar 2007 haben die Möglichkeiten von niedergelassenen Radiologen, im Rahmen von Kooperations- und Anstellungsverträgen für ein Krankenhaus ­tätig zu werden, erheblich zugenommen. So ist seitdem zum Beispiel eine Anstellung als leitender Arzt in der radiologischen Abteilung des Kranken­hauses möglich. In dem Umfang, wie inzwischen eine organisatorische Vermischung zwischen ambulantem und stationärem Versorgungsbereich insbesondere in personeller Hinsicht zulässig ist, wurden jedoch die Anforderungen in zeitlicher Hinsicht an die Erfüllung des Versorgungsauftrages verschärft. Nachfolgend erfahren Sie, welche zeitlichen Anforderungen an die Erfüllung des Versorgungsauftrags geknüpft sind und welche weiteren Tätigkeiten der Vertragsarzt darüber hinaus in welchem zeitlichen Umfang ausüben darf.  


Kooperationen
Mit Beschluss vom 3. Mai 2011 (Az: S 12 KA 305/11 ER) hat das Sozialgericht (SG) Marburg im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Feststellung der Beendigung einer Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) durch die Zulassungsgremien nicht nur zum Ende eines Quartals zulässig ist, sondern jederzeit auch in der Mitte eines Quartals erfolgen kann. Dies bestätigte im Nachgang auch das Hessische Landessozialgericht (LSG) durch Beschluss vom 27. Mai 2011 (Az: L 4 KA 38/11 B ER).  


Regelleistungsvolumen
Nicht wenige Radiologen sind in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit anderen Fachgebieten, insbesondere Nuklearmedizinern tätig. Derartige fachübergreifende BAG sind von der mit dem Quartal 3/2011 in Kraft getretenen Änderung der Zuschlagsregelung auf das Regelleistungsvolumen (RLV) besonders betroffen, da sie einen Kooperationsgrad von 10 Prozent häufig nicht erreichen und daher der Anspruch auf den RLV-Zuschlag entfällt. Wohl um einer Umwandlung derartiger Kooperationen in eine Praxisgemeinschaft entgegenzuwirken, haben KBV und Krankenkassen – auch auf Drängen des BDR – jetzt eine Änderung dieser Zuschlagsregelung beschlossen. Demnach kann regional der Zuschlag auch gewährt werden, wenn der Kooperationsgrad von 10 Prozent unterschritten wird.  


Konkurrenzschutz
Die Durchsetzung eines Nachbesetzungsverfahrens stellt eine radiologische Gemeinschaftspraxis vor erhebliche Probleme, wenn der ausscheidende Radiologe den Vertragsarztsitz vertragswidrig selbst verwerten will. Für die verbleibenden Partner droht ein wirtschaftlicher Schaden durch den Verlust des Vertragsarztsitzes und des damit verbundenen Budgets. In einem solchen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock nun eine für die verbleibenden Gesellschafter positive Entscheidung getroffen: Das OLG gab deren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz statt und zwang den ausscheidenden Partner zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens (Entscheidung vom 29.03.2011, Az: 1 U 189/10).  


Kooperationen
In Nr. 2/2011 des „Radiologen WirtschaftsForum“ wurde ausführlich über die Änderung der Zuschlagsregelung auf das Regelleistungsvolumen (RLV) für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) zum 1. Juli 2011 berichtet. Von dieser Neuregelung besonders betroffen sind BAG zwischen Radiologen und Nuklearmedizinern, denen dadurch ein Wegfall des Zuschlags droht. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Trennung der BAG in eine Praxisgemeinschaft – bestehend einerseits aus Radiologen und andererseits aus Nuklearmedizinern – sinnvoll ist.  


Kooperationen
Auch nach Auflösung einer Gemeinschafts­praxis kann der ausgeschiedene Gesellschafter gesamtschuldnerisch für Honorarrück­zahlungsansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) herangezogen werden. So hat das LSG Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 13. September 2010 (Az: L 11 KA 70/10 B ER) entschieden.