Kooperationen
Seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) am 1. Januar 2007 haben die Möglichkeiten von niedergelassenen Radiologen, im Rahmen von Kooperations- und Anstellungsverträgen für ein Krankenhaus tätig zu werden, erheblich zugenommen. So ist seitdem zum Beispiel eine Anstellung als leitender Arzt in der radiologischen Abteilung des Krankenhauses möglich. In dem Umfang, wie inzwischen eine organisatorische Vermischung zwischen ambulantem und stationärem Versorgungsbereich insbesondere in personeller Hinsicht zulässig ist, wurden jedoch die Anforderungen in zeitlicher Hinsicht an die Erfüllung des Versorgungsauftrages verschärft. Nachfolgend erfahren Sie, welche zeitlichen Anforderungen an die Erfüllung des Versorgungsauftrags geknüpft sind und welche weiteren Tätigkeiten der Vertragsarzt darüber hinaus in welchem zeitlichen Umfang ausüben darf.
Recht
Die KV Hessen hat einem Vertragsarzt zu Recht Verwaltungskosten in Höhe von 1.400 Euro wegen verspäteter Einreichung der Abrechnungsunterlagen auferlegt. So lautet ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Marburg vom 23. März 2011 (Az: S 12 KA 276/10).
Leserforum GOÄ
Frage: „Wir haben in einer Privatrechnung die Nr. 5735 GOÄ für eine MRT des Kopfes, MRT des Halses sowie MR-Angiographie der Hirngefäße angesetzt und mit dem 2,5-fachen Satz gesteigert (Begründung: erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende zeitaufwendige Untersuchung). Die Versicherung des Patienten hat die Steigerung wieder gekürzt und begründete dies damit, dass die Angiographie gesondert nach den Ziffern 5731 und 5733 vergütet werde. Außerdem sei für sie unverständlich, wie es hier zu erhöhtem Zeitaufwand kommen könne. Darüber hinaus behauptet die Versicherung gegenüber dem Patienten, dass neben der Ziffer 5735 die Leistungen nach den Nrn. 5731, 5732 und 5733 nicht berechnungsfähig seien. Ist das korrekt?“
Kooperationen
Mit Beschluss vom 3. Mai 2011 (Az: S 12 KA 305/11 ER) hat das Sozialgericht (SG) Marburg im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass die Feststellung der Beendigung einer Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) durch die Zulassungsgremien nicht nur zum Ende eines Quartals zulässig ist, sondern jederzeit auch in der Mitte eines Quartals erfolgen kann. Dies bestätigte im Nachgang auch das Hessische Landessozialgericht (LSG) durch Beschluss vom 27. Mai 2011 (Az: L 4 KA 38/11 B ER).

