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Guerbet lädt ein
Wir laden Sie herzlich zu einem Besuch unseres Ausstellungsstands ein (Halle H, Stand D.11). Es erwarten Sie:  


Konkurrenzschutz
Die Durchsetzung eines Nachbesetzungsverfahrens stellt eine radiologische Gemeinschaftspraxis vor erhebliche Probleme, wenn der ausscheidende Radiologe den Vertragsarztsitz vertragswidrig selbst verwerten will. Für die verbleibenden Partner droht ein wirtschaftlicher Schaden durch den Verlust des Vertragsarztsitzes und des damit verbundenen Budgets. In einem solchen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock nun eine für die verbleibenden Gesellschafter positive Entscheidung getroffen: Das OLG gab deren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz statt und zwang den ausscheidenden Partner zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens (Entscheidung vom 29.03.2011, Az: 1 U 189/10).  


Kassenabrechnung
Radiologen benötigen in der täg­lichen Praxis keine oder nur wenige Laboruntersuchungen. Dass auch von dieser Facharztgruppe gelegentlich Laboruntersuchungen erbracht werden müssen, wird entsprechend im EBM berücksichtigt: Radiologen erhalten je Fall den Wirtschaftlichkeitsbonus „Labor“ mit einer Vergütung von 5 Punkten (ca. 17,5 Cent) gutgeschrieben – und zwar außerhalb der Regelleistungsvolumen und der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen. Dennoch scheint es in einigen KVen mit der Abrechnung von Laborleistungen durch Radiologen Probleme zu geben.  


Privatliquidation
Wenn private Krankenversicherer gegen GOÄ-Abrechnungen gebührenrechtliche Einwendungen erheben, ist ein Rechtsstreit vorprogrammiert, sofern nicht auf ärztliches Honorar verzichtet werden soll. Bei Radiologen geht es immer wieder um die Frage, inwieweit Gebührenziffern für radiologische Unter­suchungsleistungen auch mehrfach berechnet werden können.  


Praxisbewertung
Praxisbewertungen werden auch erforderlich, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung beendet wird und zum Vermögen des Ehegatten eine Arztpraxis gehört. Mit seinem Urteil vom 9. Februar 2011 (Az: XII ZR 40/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) das „modifizierte Ertragswert­verfahren“ als Bewertungsmethode zur Ermittlung des Wertes einer Arztpraxis im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausdrücklich bestätigt.